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MeinungsBlog

Sonntag, 11. März 2012

Schuhe an!

Der Deutsche ist es gewohnt, wenn er zu Besuch kommt, die Schuhe an der Haustür auszuziehen. Jedoch will so mancher nicht die Schweisssocken auf dem guten Teppich. Deshalb gilt immer öfter "Lassen Se mal die Schuhe an!"
Doch es gibt Berufe, die von Wohnung zu Wohnung wandern, welche man vielleicht im Flur, statt in der guten Stube abfertigt. Keiner würde auf die Idee kommen, ihn die Schuhe im wahrsten Sinne des Wortes auszuklagen.
Keiner? 

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Keiner gibt es nicht:
Ein Gerichtsvollzieher darf seine Schuhe bei einer Zwangsvollstreckung anlassen. Das entschied jetzt das Landgericht Limburg. Geklagt hatte eine Türkin.
Natürlich ging es nicht um den Strassendreck. Sondern der Kulturkreis wurde angeführt, weiss der zitierte Kölner Express.
Sie hatte dem Vollstrecker den Zutritt zu ihrer Wohnung verweigert, weil er seine Straßenschuhe anlassen wollte. Es sei, sagte sie, in ihrem Kulturkreis nicht üblich, die Schuhe beim Betreten der Wohnung anzulassen.
Gut dass hier das Gericht mal den Kulturkreis, die schwere Jugend und den Migrantenbonus vergass bzw nicht mirtbewertete, denn schliesslich sei ein Gerichtsvollzieher kein Besuch:
Zudem betrete der Gerichtsvollzieher die zu durchsuchenden Wohnungen nicht als Gast, sondern in staatlichem Auftrag.

 


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